AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Schuss AV Projektionssysteme GmbH
(nachfolgend SAV)


1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen und Leistungen der SAV erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den unter www.schuss-av.at einsehbaren Bestimmungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt hinsichtlich der Geschäfte und Verträge mit SAV nicht Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz), zu sein. Da Konsumentenschutzgesetz findet daher ausdrücklich keine Anwendung. Sollte dies auf irgendeinen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Kunde zur diesbezüglichen vorherigen Meldung verpflichtet. Mündliche, telegrafische oder sonstige elektronische Vereinbarungen sind erst mit der schriftlichen Bestätigung durch SAV wirksam.


1.2. Dem Offert oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAV bzw. dem von SAV vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SAV hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SAV in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Der Kunde ist damit einverstanden, dass auch auf alle künftigen Geschäfte mit ihm diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

1.3. SAV behält sich die Änderung gegenständliche "Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vor. Dem Vertragspartner wird sodann eine geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird

2. Lieferung und Leistung

2.1. Die Angebote der SAV sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Die Wahl des Lieferanten bleibt SAV überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann nicht verlangt werden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der SAV, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande. Der Besteller erkennt die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der SAV durch seine Bestellung, die Auftragserteilung, mit Annahme der Lieferung oder durch Aufnahme in unsere Kundenkartei an.

2.2. SAV ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen SAV hergeleitet werden können (siehe Punkt 8).

2.4. Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, werden aber nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle verursacht werden, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
2.5. Teillieferungen mit gesonderter Verrechnung sind ausdrücklich möglich..

2.6. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Nettolieferwertes, begrenzt. SAV behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert, und dies nicht von SAV verschuldet wird.

2.7. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat SAV zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die so daraus verursachten Kosten trägt der Kunde.

3. Prüfung und Gefahrenübergang

3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung laut Lieferschein und Schäden zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche und ausreichend dokumentierte Rüge binnen 3 Kalendertagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert. Im Falle einer verspäteten Rüge sind Kulanzlösungen seitens SAV ausgeschlossen. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind vom Kunden auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken, widrigenfalls die Lieferung als ordnungsgemäß gilt. Der Vermerk muss die Fehllieferung hinreichend und deutlich bezeichnen.

3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3. Die Gefahr geht bei Lieferbedingung „Abholung“ mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von SAV benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der SAV verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die sich aus dem Anbot oder den unter www.schuss-av.at einsehbaren Informationen ergebenden Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, inklusive Kosten oder Abgaben für Umweltpauschale, ARA, Urheberrechtsabgaben oder EAG.

4.2. SAV behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei SAV eintreten. Diese wird SAV dem Kunden auf Verlangen nachweisen. SAV ist berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben.

4.3. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde sind Zahlungen prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. SAV behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht SAV ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, bleibt unberührt. Soweit SAV den Kunden mahnt, ist sie berechtigt, für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 25,-- zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes vom Kunden einzuheben.

4.4. SAV ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen oder Widmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist SAV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von SAV nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4.6. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann SAV jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die SAV Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

5.2. Der Kunde darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an SAV ab. SAV ist berechtigt, die Abtretung jederzeit, wenn dies zur Sicherung seiner Forderungen notwendig ist, offenzulegen. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht SAV gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde sofort und unter Übergabe entsprechender Unterlagen zu melden.

5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist SAV jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Kunde verpflichtet.

5.4. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, SAV innerhalb von drei Tagen zu verständigen und SAV sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

5.5. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt der SAV stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Kunde darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum der SAV steht.

5.6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Kommissionsware bleiben im Eigentum von SAV. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit SAV über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

5.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch SAV stellt keinen Vertragsrücktritt durch den SAV dar.

6. Gewährleistung

6.1. Die Gewährleistung beträgt bei Unternehmergeschäften 6 Monate ab Gefahrenübergang. Die Haftung ist, ebenso wie für sonstige Leistungsstörungen, in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit SAV für Mängel im Wege der Gewährleistung einstehen muss, hat der Kunde nach Wahl von SAV zunächst nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch sofern der Austausch für SAV nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten des Austausches verglichen mit den Kosten der Verbesserung für SAV unzumutbar wären. Der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit kommt sinngemäß für weitere Verbesserungen zum Tragen. Die Gehäusefarbe und –form zählen sinngemäß nicht zu den Funktionen. Aus diesem Grund kann es hierbei zu Abweichungen des Reparaturgerätes und des Austauschgerätes kommen. Ein Anspruch auf ein, dem zur Reparatur eingesandten identischen Gerätes besteht ausdrücklich nicht. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit SAV damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von SAV nicht möglich oder untunlich ist.

6.2. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von SAV schriftlich bestätigt wurden.

6.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / mechanische Beschädigungen jeder Art / Einbau in komplexe technische Lösungen / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / (auch teilweise) gewerbliche Nutzung / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten / Pixelfehler im Toleranzbereich / selbst bzw. nicht durch die autorisierte Vertragswerkstatt durchgeführte Modifikationen am Gerät / die Wiedergabe anwenderseitig erstellte CD/DVD Medien / die Kosten für ein Software Update / Schäden aufgrund Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung (eine etwaige fehlende Bedienungsanleitung ist jedenfalls vom Kunden anzufordern; ein gewährleistungsrechtlicher Anspruch auf Behebung eines, aufgrund fehlender Bedienungsanleitung, entstandenen Schadens besteht ausdrücklich nicht) / eingebrannte Bilder wie Videotext, Sendererkennung, Computeranzeigen, Videospiele, Bildschirmmenüs o.ä., Rahmen (auch 4:3 bzw. 16:9), Logos und dergleichen sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt, verändert oder unleserlich gemacht werden. SAV behält sich das Recht vor, eine Gewährleistungsreparatur abzulehnen, wenn die Kaufrechnung unleserlich ist bzw. nicht vorgelegt werden kann.

6.4. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird auf das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

6.5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist SAV berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der SAV berechnet. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.

6.6. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung, einer etwaigen Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Richtlinien der Serviceabteilung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Kosten der Sendung zum jeweiligen Servicecenter trägt der Kunde.

6.7. Die Anwendung und Geltung der §§933a und 993b werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

7.1. SAV übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat SAV von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.2. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

7.3. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an SAV zu melden.

7.4. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von SAV berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

8. Haftung

8.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SAV haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet SAV nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. SAV haftet nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.

8.2. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.

8.3. Sofern SAV fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur soweit SAV dafür aufgrund zwingenden Gesetzes dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung der SAV (Produkt-)Haftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen.

8.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von SAV zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Export

Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische Technologiewaren unterliegen (BGBl. 184/1984, 11/1985, AHG-Nov. 1988 BGBl. 377 - idgF), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren - auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form - ist nur mit Zustimmung/Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer. Der Besteller ist verpflichtet, die Genehmigung selbst beizubringen und den für den Export zuständigen Transporteur zu beauftragen.

10. Datenschutz

Die anlässlich einer Bestellung übermittelten Daten werden im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung bearbeitet gespeichert und zu internen Marketingzwecken genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. SAV ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt österreichisches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Der Kunde verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum.

11.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.